All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für den Hotel­auf­nah­me­ver­trag

1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung sowie alle in die­sem Zusam­men­hang für den Kun­den erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels (Hotel­auf­nah­me­ver­trag). Sie gel­ten nicht für Pau­schal­rei­sen im Sin­ne des § 651a BGB. Der Begriff „Hotel­auf­nah­me­ver­trag“ umfasst und ersetzt fol­gen­de Begrif­fe: Beher­ber-gungs‑, Gastaufnahme‑, Hotel‑, Hotel­zim­mer­ver­trag.

1.2 Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Hotels in Text­form, wobei das Recht zur Kün­di­gung gemäß § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dun­gen wird.

1.3 All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn dies aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wur­de.

2 VERTRAGSABSCHLUSS, ‑PARTNER
Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kun­de. Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Kun­den durch das Hotel zustan­de. Für den Fall der Buchung über die hotel­ei­ge­ne Home­page kommt der Ver­trag über Ankli­cken des But­tons „ZAHLUNGSPFLICHTIG BUCHEN“ zustan­de.

3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1 Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.

3.2 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Prei­se des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den direkt oder über das Hotel beauf­trag­te Leis­tun­gen, die durch Drit­te erbracht und vom Hotel ver­aus­lagt wer­den.

3.3 Die ver­ein­bar­ten Prei­se ver­ste­hen sich ein­schließ­lich der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Steu­ern und loka­len Abga­ben. Nicht ent­hal­ten sind loka­le Abga­ben, die nach dem jewei­li­gen Kom­mu­nal­recht vom Gast selbst geschul­det sind, wie zum Bei­spiel Kur­ta­xe.
Bei Ände­rung der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er oder der Neu­ein­füh­rung, Ände­rung oder Abschaf­fung loka­ler Abga­ben auf den Leis­tungs­ge­gen­stand nach Ver­trags­schluss wer­den die Prei­se ent­spre­chend ange­passt. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern gilt die­ses nur, wenn der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­er­fül­lung vier Mona­te über­schrei­tet.

3.4 Wur­de Zah­lung auf Rech­nung ver­ein­bart, so hat die Zah­lung – vor­be­halt­lich einer abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung – bin­nen zehn Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zu erfol­gen.

3.5 Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Kun­den eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung, zum Bei­spiel in Form einer Kre­dit­kar­ten­ga­ran­tie, zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag in Text­form ver­ein­bart wer­den. Bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.

3.6 In begrün­de­ten Fäl­len, zum Bei­spiel Zah­lungs­rück­stand des Kun­den oder Erwei­te­rung des Ver­trags­um­fan­ges, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­hal­tes eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der Zif­fer 3.5 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.

3.7 Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, zu Beginn und wäh­rend des Auf­ent­hal­tes vom Kun­den eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der Zif­fer 3.5 für bestehen­de und künf­ti­ge For­de­run­gen aus dem Ver­trag zu ver­lan­gen, soweit eine sol­che nicht bereits gemäß vor­ste­hen­der Zif­fer 3.5 und/oder Zif­fer 3.6 geleis­tet wur­de.

3.8 Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder ver­rech­nen.

3.9 Der Kun­de ist damit ein­ver­stan­den, dass ihm die Rech­nung auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­telt wer­den kann.

4 RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG („STORNIERUNG“) DES KUNDEN /NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS („NO SHOW“)
4.1 Eine ein­sei­ti­ge Lösung des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag ist nur mög­lich, wenn ein Rück­tritts­recht im Ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de oder ein gesetz­li­ches Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­recht besteht.

4.2 Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag ver­ein­bart wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er die­ses nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min gegen­über dem Hotel in Text­form aus­übt.

4.3 Ist ein Rück­tritts­recht nicht ver­ein­bart oder bereits erlo­schen und besteht auch kein gesetz­li­ches Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­recht, behält das Hotel den Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung trotz Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tung. Das Hotel hat die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Zim­mer sowie die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Wer­den die Zim­mer nicht ander­wei­tig ver­mie­tet, so kann das Hotel den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen pau­scha­lie­ren. Der Kun­de ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, 90% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses für Über­nach­tung mit oder ohne Früh­stück sowie für Pau­schal­ar­ran­ge­ments mit Fremd­leis­tun­gen, 70% für Halb­pen­si­ons- und 60% für Voll­pen­si­ons­ar­ran­ge­ments zu zah­len. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

5 RÜCKTRITT DES HOTELS
5.1 Sofern ver­ein­bart wur­de, dass der Kun­de inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten kann, ist das Hotel in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet. Dies gilt ent­spre­chend bei Ein­räu­mung einer Opti­on, wenn ande­re Anfra­gen vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung nicht zur fes­ten Buchung bereit ist.

5.2 Wird eine gemäß Zif­fer 3.5 und/oder Zif­fer 3.6 ver­ein­bar­te oder ver­lang­te Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt.

5.3 Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, ins­be­son­de­re falls
höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;

  • Zim­mer oder Räu­me schuld­haft unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be oder Ver­schwei­gen wesent­li­cher Tat­sa­chen gebucht wer­den; wesent­lich kann dabei die Iden­ti­tät des Kun­den, die Zah­lungs­fä­hig­keit oder der Auf­ent­halts­zweck sein;
  • das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rech­nen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Auf­ent­hal­tes geset­zes­wid­rig ist;
  • ein Ver­stoß gegen oben genann­te Zif­fer 1.2 vor­liegt.

5.4 Der berech­tig­te Rück­tritt des Hotels begrün­det kei­nen Anspruch des Kun­den auf Scha­dens­er­satz. Soll­te bei einem Rück­tritt nach vor­ste­hen­der Zif­fer 5.2 oder 5.3 ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Hotels gegen den Kun­den bestehen, so kann das Hotel die­sen pau­scha­lie­ren. Die Zif­fer 4.3 gilt in die­sem Fall ent­spre­chend.

6 ZIMMERBEREITSTELLUNG, ‑ÜBERGABE UND ‑RÜCKGABE
6.1 Der Kun­de erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer, soweit die­ses nicht aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wur­de.

6.2 Gebuch­te Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 15:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf frü­he­re Bereit­stel­lung.

6.3 Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer dem Hotel spä­tes­tens um 12:00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann das Hotel auf­grund der ver­spä­te­ten Räu­mung des Zim­mers für des­sen ver­trags­über­schrei­ten­de Nut­zung bis 18:00 Uhr 50% des vol­len Logis­prei­ses (Preis gemäß Preis­ver­zeich­nis) in Rech­nung stel­len, ab 18:00 Uhr 90%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

7 HAFTUNG DES HOTELS
7.1 Das Hotel haf­tet für von ihm zu ver­tre­ten­de Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Wei­ter­hin haf­tet es für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels bezie­hungs­wei­se auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von ver­trags­ty­pi­schen Pflich­ten des Hotels beru­hen. Ver­trags­ty­pi­sche Pflich­ten sind sol­che Pflich­ten, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst ermög­li­chen und auf deren Erfül­lung der Kun­de ver­traut und ver­trau­en darf. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind, soweit in die­ser Zif­fer 7 nicht ander­wei­tig gere­gelt, aus­ge­schlos­sen. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird das Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten.

7.2 Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet das Hotel dem Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Das Hotel emp­fiehlt die Nut­zung des Hotel- oder Zim­mer­sa­fes. Sofern der Kun­de Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sons­ti­ge Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro ein­zu­brin­gen wünscht, bedarf dies einer geson­der­ten Auf­be­wah­rungs­ver­ein­ba­rung mit dem Hotel.

7.3 Soweit dem Kun­den ein Stell­platz in der Hotel­ga­ra­ge oder auf dem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet das Hotel nur nach Maß­ga­be der vor­ste­hen­den Zif­fer 7.1, Sät­ze 1 bis 4.

7.4 Weck­auf­trä­ge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt.
Nach­rich­ten für die Kun­den wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel kann nach vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Kun­den die Annah­me, Auf­be­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung von Post und Waren­sen­dun­gen über­neh­men. Das Hotel haf­tet hier­bei nur nach Maß­ga­be der vor­ste­hen­den Zif­fer 7.1, Sät­ze 1 bis 4.

8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nah­me oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sol­len in Text­form erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen sind unwirk­sam.

8.2 Ist der Kun­de Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Wetz­lar. Das Hotel kann wahl­wei­se den Kun­den aber auch am Sitz des Kun­den ver­kla­gen. Das­sel­be gilt jeweils bei Kun­den, die nicht unter Satz 1 fal­len, wenn sie ihren Sitz oder Wohn­sitz nicht in einem Mit­glieds­staat der EU haben.

8.3 Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

8.4 Ent­spre­chend der gesetz­li­chen Ver­pflich­tung weist das Hotel dar­auf hin, dass die Euro­päi­sche Uni­on eine Online-Platt­form zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung von ver­brau­cher­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten („OS-Platt­form“) ein­ge­rich­tet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Das Hotel nimmt jedoch nicht an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len teil.